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Jobcenter in der Kritik
Zitat:
Jobcenter in der Kritik: Hartz-IV-Schüler fühlen sich zu Ausbildung gedrängt
Wie weit dürfen Jobcenter gehen? Nach SPIEGEL-ONLINE-Informationen kontrollieren sie die Zeugnisse von Schülern mit Hartz-IV-Eltern - und drohen mit Sanktionen, teils ohne Rechtsgrundlage. 16-Jährige fühlen sich bedrängt, eine Ausbildung zu beginnen. Dabei wollen sie weiter zur Schule gehen.
(...)
Der Spiegel, 27.07.2010
Das ist eine weitere Sauerei von Schwarz-Gelb.
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"So seid ihr Menschen: Wenn euer Bauch spricht, vergesst ihr den Verstand.
Wenn euer Verstand spricht, vergesst ihr euer Herz.
Und wenn euer Herz spricht, vergesst ihr alles."
- Der Dieb von Bagdad
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"Mir gefällt Ihr Benehmen nicht."
"Macht nichts. Ich verkauf's ja nicht."
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Der Erleuchtung ist es egal, wie du sie erlangst!
RE: Jobcenter in der Kritik
Zitat:
Original von Grubendol
Das ist eine weitere Sauerei von Schwarz-Gelb.
Ja, die bösen Erfinder von HartzIV!!! Übrigens, Peter Hartz soll ja eine Doppelmitgliedschaft in der CDU und in der FDP haben!
Übrigens, für alle die es noch nicht wissen, diese von Grubi als Sauerein bezeichnete Verfahrensweise gibt es ja erst seit zwei Jahren!
Vorher, unter schwarz-rot, gab es das nicht. Da passte ja der liebe Olav Scholz aus Hamburg auf, dass so etwas nicht passiert!
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Liebe Grüße
Günter
Dieses ungesetzliche Handeln der Jobcenter hat aber mit Hartz-IV nichts zu tun, oder kannst du mir die gesetzliche Vorschrift zeigen, nach der Kinder von Hartz-IV Empfängern kein Recht auf eine weitergehende Schulbildung haben?
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Zitat:
Original von Grubendol
Dieses ungesetzliche Handeln der Jobcenter hat aber mit Hartz-IV nichts zu tun, oder kannst du mir die gesetzliche Vorschrift zeigen, nach der Kinder von Hartz-IV Empfängern kein Recht auf eine weitergehende Schulbildung haben?
Da widerspreche ich Dir nicht. Wobei: HartzIV war von Anfang an so konzipiert, dass zusätzlich zu den gesetzlichen Regeln ergänzende Regeln festgelegt werden durften, früher nannte man das "Durchführungsverordnung", wie das jetzt heißt, weiß ich nicht.
Aber auch mit den sog. "Eingliederunsgvereinbarungen" wurden ja Möglichkeiten geschaffen, den HartzIV-Empfänger ohne die dafür vorhandene gestzliche Grundlage zu gängeln oder sogar zu sanktionieren.
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Liebe Grüße
Günter
Zitat:
Original von Conny
Aber auch mit den sog. "Eingliederunsgvereinbarungen" wurden ja Möglichkeiten geschaffen, den HartzIV-Empfänger ohne die dafür vorhandene gestzliche Grundlage zu gängeln oder sogar zu sanktionieren.
Wer eine Eingliederungsvereinbarung unterschreibt, mit der Aussage, so bald wie möglich eine Ausbildung zu beginnen, obwohl er eine weiterführende Schule besuchen will, ist auch nicht mehr zu retten.
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Niemand muss diese Vereinbarung unterschreiben.
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Zitat:
Original von Grubendol
Niemand muss diese Vereinbarung unterschreiben.
Eingliederungsvereinbarungen mit dem inhalt, den Quark gerade aufgriff, vielleicht nicht, aber Eingliederungsvereinbarungun, in denen sich der ALG2-Empfänger zu allen möglcihen zusätzlichen Aktionen verpflichtet, schon. Ansonsten wird gekürzt!!!
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Liebe Grüße
Günter
Niemand muss diese Vereinbarung unterschreiben.
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Zitat:
Original von Grubendol
Niemand muss diese Vereinbarung unterschreiben.
Ein Blick in das SGB II macht klug:
Zitat:
»§ 31 SGB II«
(1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn
1.der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,
a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, oder
d) zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen,
2.der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat.
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Liebe Grüße
Günter
Wikipedia macht klug:
Zitat:
Bei Weigerung des Hilfebedürftigen, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, liegt – unabhängig vom Wortlaut des § 31 Abs. 1 Nr. 1a SGB II – kein Sanktionstatbestand vor. Bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung sind nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II die zu bestimmenden Rechte und Pflichten in einem Verwaltungsakt verbindlich zu regeln.
http://de.wikipedia.org/wiki/Eingliederungsvereinbarung
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Zitat:
Original von Grubendol
Wikipedia macht klug:
Zitat:
Bei Weigerung des Hilfebedürftigen, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, liegt – unabhängig vom Wortlaut des § 31 Abs. 1 Nr. 1a SGB II – kein Sanktionstatbestand vor. Bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung sind nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II die zu bestimmenden Rechte und Pflichten in einem Verwaltungsakt verbindlich zu regeln.
http://de.wikipedia.org/wiki/Eingliederungsvereinbarung
Richtig, das wird dann von "Amts Wegen" her erlasse und ist genauso rechtskräftig, wie eine unterschriebene EGV. Unterm strich ändert sich also gar nicht.
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Liebe Grüße
Günter
Zitat:
Original von Grubendol
Wikipedia macht klug:
Zitat:
Bei Weigerung des Hilfebedürftigen, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, liegt – unabhängig vom Wortlaut des § 31 Abs. 1 Nr. 1a SGB II – kein Sanktionstatbestand vor. Bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung sind nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II die zu bestimmenden Rechte und Pflichten in einem Verwaltungsakt verbindlich zu regeln.
http://de.wikipedia.org/wiki/Eingliederungsvereinbarung
Richtig, das wird dann von "Amts Wegen" her erlasse und ist genauso rechtskräftig, wie eine unterschriebene EGV. Unterm strich ändert sich also gar nichts.
Nur, dass der ALG2-Empfänger, der seine unterschrift verweigert, jetzt bei seinem Berater auf der schwarzen Liste steht!
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Liebe Grüße
Günter
Zitat:
Original von Grubendol
Wikipedia macht klug:
Zitat:
Bei Weigerung des Hilfebedürftigen, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, liegt – unabhängig vom Wortlaut des § 31 Abs. 1 Nr. 1a SGB II – kein Sanktionstatbestand vor. Bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung sind nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II die zu bestimmenden Rechte und Pflichten in einem Verwaltungsakt verbindlich zu regeln.
http://de.wikipedia.org/wiki/Eingliederungsvereinbarung
Richtig, der Inhalt der EGV wird dann aber einfach von "Amts Wegen" her erlassen und ist genauso rechtskräftig, wie eine unterschriebene EGV. Unterm Strich ändert sich also gar nichts.
Nur, dass der ALG2-Empfänger, der seine unterschrift verweigert, jetzt bei seinem Berater auf der schwarzen Liste steht!
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Liebe Grüße
Günter
Es ist ein Riesenunterschied, ein Verwaltungsakt kann angefochten werden.
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Wenn euer Verstand spricht, vergesst ihr euer Herz.
Und wenn euer Herz spricht, vergesst ihr alles."
- Der Dieb von Bagdad
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Der Erleuchtung ist es egal, wie du sie erlangst!
Zitat:
Original von Conny
Nur, dass der ALG2-Empfänger, der seine unterschrift verweigert, jetzt bei seinem Berater auf der schwarzen Liste steht!
Es gibt keine schwarzen Listen bei der Arge! So eine Aussage ist reine Vermutung.
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Zitat:
Original von Quark
Zitat:
Original von Conny
Nur, dass der ALG2-Empfänger, der seine unterschrift verweigert, jetzt bei seinem Berater auf der schwarzen Liste steht!
Es gibt keine schwarzen Listen bei der Arge! So eine Aussage ist reine Vermutung.
Naja, in Papierform vielleicht nicht ...
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Liebe Grüße
Günter
Zitat:
Original von Conny
Naja, in Papierform vielleicht nicht ...
Digital wohl noch weniger. Und glaubst Du wirklich, der Sachbearbeiter würde sich tausende Namen merken. Ich rede jetzt nicht von der Arge in Otterndorf sondern z. B. in Hamburg, Berlin oder Essen? Das ist dem im Übrigen auch völlig egal, ob jemand gegen seinen Bescheid (als Ersatz für die freiwillige Eingliederungsvereinbarung) klagt, oder nicht.
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