Nautilus
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Man sollte sich auf jeden Fall vorher beim zuständigen Amt informieren, ob der im nachfolgenden Text, "ergoogelt" unter Aufwandsentschädigung für Pflegeltern, genannte Betrag von 323,00 € der Hoechstbetrag ist oder noch weitere Beträge auf Antrag gewaehrt werden koennen:
Unstreitig können Pflegeeltern, die Vormund für ihr Kind sind, hierfür eine sogenannte Aufwandsentschädigung erhalten. Dies ist in § 1835 a BGB geregelt. Die Aufwandsentschädigung soll die Kosten zur Führung der Vormundschaft pauschaliert abgelten. Der Anspruch entsteht gegen die Staatskasse, wenn das Mündel, also das Pflegekind, einkommenslos ist (§ 1836 a BGB). Die Aufwandspauschale beträgt derzeit 323,00 € pro Jahr. Haben Pflegeeltern die Vormundschaft als Ehepaar, so kann jeder Ehepartner die Aufwandsentschädigung beantragen. Nach unseren Erfahrungen wird dieser Antrag oft aus Unkenntnis unterlassen. Zu beachten ist, dass die Aufwandsentschädigung erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormundes gezahlt wird. Diese muss jedoch binnen 3 Monaten nach Ablauf des Jahres , in dem sie entstanden ist, geltend gemacht werden. Anderenfalls erlischt der Anspruch! Bei der Frage, wann diese Frist zu laufen beginnt, hat sich inzwischen die Auffassung durchgesetzt, dass dies jeweils das Jahresende ist. Nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt/M. (FamRZ 2005, 393) beginnt diese Ausschlussfrist mit dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres, in welchem das Betreuungsjahr geendet hat und läuft somit jeweils am 31. März ab. Dies vertritt jetzt auch ausdrücklich Palandt-Diederichsen (66. Aufl. 2007, § 1835 a Rn 6). Es wird daher dringend empfohlen, dass der Antrag jeweils spätestens bis zum 31.03. eines jeden Jahres geltend gemacht wird. Zur Fristwahrung genügt die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Gericht.
__________________ Wir gehen mit der Welt um als hätten wir eine zweite im Keller
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14.11.2009 12:40 |
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