Günter
Administrator
Dabei seit: 14.11.2005
Beiträge: 19256
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08.01.2011 01:36 |
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Grubendol
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Dabei seit: 06.05.2007
Beiträge: 20985
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Zitat: |
Original von maru1158
Sie war "Beamtin auf Widerruf" im mittleren Dienst, vereidigt und besaß auch eine Urkunde darüber. |
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Du hast völlig recht, auch Beamte auf Widerruf sind Beamte und bekommen die gleiche Beihilfe.
Was mich am Beamtentum ärgert, ist aber weniger die fette Bezahlung, während alle anderen normalen Arbeitnehmer seit Jahren Jahr für Jahr weniger Geld in der Tasche haben als vielmehr ihre Ineffektivität, ihre große Faulheit und die Arroganz, mit der sie dem Bürger begegnen, der da vor ihrem Schreibtisch steht und der doch eigentlich ihr "Chef" ist, denn er bezahlt sie ja.
__________________ "So seid ihr Menschen: Wenn euer Bauch spricht, vergesst ihr den Verstand.
Wenn euer Verstand spricht, vergesst ihr euer Herz.
Und wenn euer Herz spricht, vergesst ihr alles."
- Der Dieb von Bagdad
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"Mir gefällt Ihr Benehmen nicht."
"Macht nichts. Ich verkauf's ja nicht."
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Der Erleuchtung ist es egal, wie du sie erlangst!
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08.01.2011 17:45 |
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dr.rudolf
Mitglied
Dabei seit: 28.04.2010
Beiträge: 784
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Zitat: |
Original von Grubendol
. . . Was mich am Beamtentum ärgert, ist aber weniger die fette Bezahlung, während alle anderen normalen Arbeitnehmer seit Jahren Jahr für Jahr weniger Geld in der Tasche haben als vielmehr ihre Ineffektivität, ihre große Faulheit und die Arroganz, mit der sie dem Bürger begegnen, der da vor ihrem Schreibtisch steht und der doch eigentlich ihr "Chef" ist, denn er bezahlt sie ja. |
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Also, das würde mich jetzt doch einmal interessieren:
Du stehst in einem Amt vor einem Schreibtisch. Woran erkennst Du denn dann, ob derjenige, der dahinter sitzt, Beamter ist oder Angestellter oder vielleicht auch "nur" Arbeitnehmer (im Öffentlichen Dienst) ???
@maru1158: Ein Beamter auf Widerruf ist kein "normaler" Beamter, er befindet sich im Vorbereitungsdienst, bekommt kein Gehalt, sondern Anwärterbezüge. Er ist nicht auf Lebenszeit angestellt, sondern nur bis zum Endes seiner Ausbildung. Dann kann er "verbeamtet" werden, muss aber nicht. Er hat auch Anspruch auf einen geringeren Beihilfesatz. (Um nur ein paar Unterschiede zum "normalen" Beamten zu nennen !)
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. . . wenn Euch meine Bücher interessieren:
Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von dr.rudolf am 08.01.2011 18:06.
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08.01.2011 17:57 |
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Quark
Mitglied
Dabei seit: 24.08.2007
Beiträge: 6042
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Zitat: |
Original von dr.rudolf
@maru1158: Ein Beamter auf Widerruf ist kein "normaler" Beamter, er befindet sich im Vorbereitungsdienst, bekommt kein Gehalt, sondern Anwärterbezüge. Er ist nicht auf Lebenszeit angestellt, sondern nur bis zum Endes seiner Ausbildung. Dann kann er "verbeamtet" werden, muss aber nicht. Er hat auch Anspruch auf einen geringeren Beihilfesatz. (Um nur ein paar Unterschiede zum "normalen" Beamten zu nennen !) |
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Wo steht denn dieser Quatsch - jedenfalls nicht im BBG oder im NBG?
Ein Beamten-Anwärter ist natürlich ein normaler Beamter hat also den ganz normalen Beamtenstatus und auch die normalen Beihilfesätze. Es ist schon richtig, dass er kein Gehalt bekommt, sondern Anwärterbezüge, ein Beamter bekommt aber auch kein Gehalt, sondern eine Besoldung.
Und natürlich ist der Beamtenstatus - Beamter auf Widerruf - mit dem Ablegen der Befähigungsprüfung beendet und kein Beamten-Anwärter muss heute übernommen werden, Aber welcher Ausbildungsbetrieb würde heute einem Auszubildenden eine Übernahme garantieren.
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In der Politik geschieht nichts zufällig. Wenn es geschieht, dann kann man darauf wetten, dass es genauso geplant war. Franklin D. Roosevelt
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09.01.2011 16:07 |
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dr.rudolf
Mitglied
Dabei seit: 28.04.2010
Beiträge: 784
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. . . zumindest im Hinblick auf die Beihilfeberechtigung war das kein "Quark", lediglich "Ehrenbeamte" sind ausgenommen und wenn das Beamtenverhältnis weniger als ein Jahr dauert:
Zitat: |
§ 2 Beihilfeberechtigte Personen
(1) Beihilfeberechtigt sind
1. Beamte und Richter,
2. Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamte und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind,
3. Witwen und Witwer sowie die in § 23 Beamtenversorgungsgesetz genannten Kinder der in Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen.
(2) Beihilfeberechtigung der in Absatz 1 bezeichneten Personen besteht, wenn und solange sie Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse auf Grund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten.
Sie besteht auch, wenn Bezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.
(3) Als beihilfeberechtigt gelten unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 auch andere natürliche sowie juristische Personen.
(4) Beihilfeberechtigt sind nicht
1. Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter,
2. Beamte und Richter, wenn das Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 Bundesbesoldungsgesetz) beschäftigt sind,
3. Beamte, Richter und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 Europaabgeordnetengesetz, § 27 Abgeordnetengesetz oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen. |
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Quelle: Beihilfe-VO des Bundes
Aber die besoldungrechtliche Besonderheit (Anwärterbezüge) bleibt bestehen, von daher sollte man wirklich nur Beamte auf Lebenszeit als Beispiel anführen !
Doch im Hinblick auf die Beihilfe wußtest Du es besser !
Gruß
Rudolf
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. . . wenn Euch meine Bücher interessieren:
Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von dr.rudolf am 09.01.2011 18:11.
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09.01.2011 18:09 |
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Quark
Mitglied
Dabei seit: 24.08.2007
Beiträge: 6042
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Zitat: |
Original von dr.rudolf
Aber die besoldungrechtliche Besonderheit (Anwärterbezüge) bleibt bestehen, von daher sollte man wirklich nur Beamte auf Lebenszeit als Beispiel anführen ! |
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Was verstehst Du denn unter 'besoldungsrechtliche Besonderheit bei den Anwärterbezügen? Ob es nun Anwärterbezüge, oder Beamtenbesoldung heißt, worin besteht denn die Besonderheit? Beides richtet sich nach BBesG, ist halt nur in verschiedenen Anlagen geregelt.
Und als was willst Du denn Beamte als Beispiel anführen? Die Diskussion, ob Beamte nu fleißig oder nicht sind ist doch keine Frage des Beamtenstatus, sondern der Person, die dahinter steht (vielleicht noch des Dienstherrn, der für die Beamten verantwortlich ist).
Zitat: |
Original von dr.rudolf
Doch im Hinblick auf die Beihilfe wußtest Du es besser !
Gruß
Rudolf |
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Tja
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In der Politik geschieht nichts zufällig. Wenn es geschieht, dann kann man darauf wetten, dass es genauso geplant war. Franklin D. Roosevelt
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09.01.2011 18:31 |
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Quark
Mitglied
Dabei seit: 24.08.2007
Beiträge: 6042
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Zitat: |
Original von dr.rudolf
Zitat: |
Original von Quark
. . . Was verstehst Du denn unter 'besoldungsrechtliche Besonderheit bei den Anwärterbezügen? Ob es nun Anwärterbezüge, oder Beamtenbesoldung heißt, worin besteht denn die Besonderheit? Beides richtet sich nach BBesG, ist halt nur in verschiedenen Anlagen geregelt.
Und als was willst Du denn Beamte als Beispiel anführen? Die Diskussion, ob Beamte nu fleißig oder nicht sind ist doch keine Frage des Beamtenstatus, sondern der Person, die dahinter steht (vielleicht noch des Dienstherrn, der für die Beamten verantwortlich ist) . . . ) |
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. . . erinner Dich bitte: Das Thema heißt: "Was Beamte verdienen" und da sollte man sicherlich eher die Besoldungsordnung A, B (oder auch R) heranziehen, aber nicht die Anwärterbezüge ! |
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Das stimmt.
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09.01.2011 19:22 |
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Grubendol
Mitglied
Dabei seit: 06.05.2007
Beiträge: 20985
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Tja, dann müsstest du mal in OL fahren (aber da kennst du dich zum Glück ja aus) - was hier zum Teil auf die Menschheit losgelassen wird, ist schon stark. Unser "Branchenführer" fährt zum überwiegenden Teil mit 124ern, die mindestens 1,5 Millionen Kilometer auf dem Buckel haben, mit einer Menge von Fahrern, denen der Weg vom Waffenplatz zum Bahnhof garantiert gerade entfallen ist, wenn sie erster am Stand sind.
Der Unterschied ist halt, dass die Taxifahrer meistens nach Umsatz bezahlt werden, Stundenlohn und/oder Festgehalt sind in Großstädten unbekannt. Da lohnt sich halt jeder Umweg.
Das ist natürlich überhaupt nicht zu vergleichen mit dreizehn fetten Monatsgehältern, für die noch nicht einmal eine besondere Leistung erbracht werden muss, sondern die zumeist für reine Anwesenheit (und oft genug nicht einmal für diese, der öffentliche Dienst ist der Meister des Krankfeierns) bezahlt werden.
__________________ "So seid ihr Menschen: Wenn euer Bauch spricht, vergesst ihr den Verstand.
Wenn euer Verstand spricht, vergesst ihr euer Herz.
Und wenn euer Herz spricht, vergesst ihr alles."
- Der Dieb von Bagdad
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12.01.2011 13:16 |
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