Günter
Administrator
Dabei seit: 14.11.2005
Beiträge: 19256
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Ihr Lieben,
aus gegebenem Anlass folgender Hinweis:
Ohne Zustimmung des Urhebers oder Rechteinhabers darf man in der Regel nicht von anderen Websites, aus Zeitschriften oder aus Büchern zitieren.
Ausnahmen sind in § 51 UrhG festgelegt:
Zitat: |
§ 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
http://bundesrecht.juris.de/urhg/__51.html
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Daraus ergibt sich:
Ganze Textwerke darf man also ohne Genehmigung des Rechteinhabers nicht ins Forum kopieren. Nur Zitate sind erlaubt. Ein „Zitat“ ist aber immer nur ein kleiner Teil des Textes, nicht ein großer Teil oder der ganze Text. Wenn ich also beispielsweise aus einem Buch zitiere, darf ich nicht das halbe Buch in der Beitrag stellen, wohl aber eine Seite!
Diese Verfahrensweise gilt analog auch für das Zitieren aus Internetseiten oder Zeitschriften.
Liebe Grüße
Günter
__________________ Liebe Grüße
Günter
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14.08.2009 17:24 |
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RaBoe
Mitglied
Dabei seit: 06.09.2007
Beiträge: 3304
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Zitat: |
Original von Günter
Ihr Lieben,
im Christsein.com-Forum wurde mir fogende Frage gestellt: http://www.forum-gott-und-die-welt.de/th...27676#post27676
Ich meine, da gilt analog auch das, was ich im Posting hier weiter oben geschrieben habe, bin mir aber nicht ganz sicher.
Was denkt Ihr? Wer kennt sich aus? |
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Vom Gefühl her würde ich sagen, er darf es, da es sich um eine öffentliche Meinungsäußerung handelt, es ist ja wie ein Leserbrief zu behandeln, aber da ich es nicht genau weiss und ich morgen mit meinem Anwalt telefoniere, werde ich da gleich mal nach haken, wenn ich es nicht vergesse.
Anders aus Artikeln im Internet oder Zeitung, dort würde ich immer nur maximal zwei bis drei Sätze am Stück zitieren, mit Unterbrechungen eventuell etwas mehr und immer den direkten Link angeben.
__________________ Geboren in Hadeln, in der Welt zu Hause.
Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von RaBoe am 24.09.2009 09:25.
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24.09.2009 09:23 |
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Quark
Mitglied
Dabei seit: 24.08.2007
Beiträge: 6042
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Meine Meinung dazu ist folgende:
Zunächst einmal muss man überhaupt einmal überlegen, ob der Forenbeitrag eine urheberrechtliche Schöpfung darstellt. Das ist z. B. bei einfachen Antworten wie "Grins", "Das hast Du schön gesagt" oder "Da stimme ich Dir zu" nicht unbedingt zu bejahen. Wenn es aber um Beiträge geht, die einen bestimmten Schöpfungsgrad erreichen, z. B. eigene Gedichte oder Erzählungen, geht am Urheberrecht niemand vorbei.
D. h. ohne Genehmigung des Verfassers darf niemand diese Beiträge in einem Buch veröffentlichen. Es geht dabei nicht nur um den Text selber, sondern man muss auch bedenken, dass hier bei der Verwendung der Texte auch ein gewisses Autorengehalt fällig werden kann. Schließlich lebt ja ein Buch von seinen Inhalten.
Also so einfach, "wenn ich nur zitiere, darf ich es verwenden" ist nicht erlaubt. Zumindest nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Verfassers.
Wie gesagt, ist meine persönliche Meinung, und vor allem keine Rechtsauskunft.
Die Verwertung meiner Beiträge würde ich jedenfalls günotterto nicht gestatten!
Hierzu mal folgender Link: http://www.e-recht24.de/forum/5467-urheb...xten-foren.html
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In der Politik geschieht nichts zufällig. Wenn es geschieht, dann kann man darauf wetten, dass es genauso geplant war. Franklin D. Roosevelt
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24.09.2009 17:31 |
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Nautilus
abgemeldet
Dabei seit: 26.10.2007
Beiträge: 943
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Verwendung fremder Fotos: Urteil zur Haftung im Web
Wer auf seiner Internetseite auch fremde Inhalte veröffentlicht, kann unter bestimmten Umständen zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt werden.
BGH-Urteil: Webseiten-Betreiben müssen unter Umständen für Inhalte haften, die andere User dort einstellen. (Bild: dpa)
BGH BGH-Urteil: Webseiten-Betreiben müssen unter Umständen für Inhalte haften, die andere User dort einstellen. (Bild: dpa)
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag (13. November) entschieden. Mit dem Urteil betonen die Karlsruher Richter die Verantwortung von Internetseitenbetreibern, bei fremden Inhalten genau zu prüfen, ob und in welcher Form sie veröffentlicht werden (Urteil vom 12. November 2009 - Az.: I ZR 166/07).
Im konkreten Fall ging es um zwei Rezeptsammlungen. Auf der Seite «chefkoch.de» hatten Internetnutzer Rezepte mit Fotos versehen, die sie zuvor von der Seite «marions-kochbuch.de» kopiert hatten. Die dafür erforderliche Einwilligung hatten die Nutzer nicht. Der BGH hat nun entschieden, dass auch die Betreiber von «chefkoch.de» für den Rechtsverstoß ihrer Nutzer haften müssen. Die Karlsruher Richter wiesen die Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg zurück. Damit bestätigten sie auch die Verurteilung zu einem Schadensersatz von 300 Euro - für drei Bilder.
Die Betreiber der Seite haben dem Urteil zufolge nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustehen. Es reiche nicht aus, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Nutzer darauf hinzuweisen, dass keine urheberrechtsverletzenden Inhalte auf die Seite geladen werden dürfen.
Entscheidend ist nach Auffassung des BGH, dass die Betreiber der Seite die Rezepte und Fotos wie «eigene Inhalte» dargestellt haben. Unter anderem würden die Rezepte auf «chefkoch.de» mit einer einheitlichen Kochmütze versehen. Die Betreiber kontrollierten die Rezepte inhaltlich und wiesen ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Die eigentlichen Verfasser der Rezepts würden lediglich am Rande genannt. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf, teilte der BGH mit. Damit unterscheide sich «chefkoch.de» klar von Auktionsplattformen oder elektronischen Marktplätzen für fremde Angebote.
Der BGH in Karlsruhe: www.bundesgerichtshof.de
__________________ Wir gehen mit der Welt um als hätten wir eine zweite im Keller
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13.11.2009 22:11 |
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