Günter
Administrator
Dabei seit: 14.11.2005
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09.02.2010 11:09 |
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Grubendol
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Dabei seit: 06.05.2007
Beiträge: 20985
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Zitat: |
Original von toffil
Deshalb kann es sehr gut sein, dass zwar Transparenz geschaffen wird, aber kein Taler mehr gezahlt wird in Zukunft! |
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Ich gehe aber davon aus, dass eine objektivere Ermittlung des Bedarfs auf jeden Fall dazu führt, dass sich die Behörden nicht mehr von Sonderausgaben drücken können, die den monatlichen Bedarf tatsächlich überschreiten.
Es gibt dieses Missverhältnis zwischen den Bedarfssätzen bei Kindern von Hartz-IV-Empfängern und den Kinderfreibeträgen bei der Steuer, das wird man aufgrund dieses Urteils beseitigen müssen.
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- Der Dieb von Bagdad
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Der Erleuchtung ist es egal, wie du sie erlangst!
Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Grubendol am 09.02.2010 15:27.
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09.02.2010 15:27 |
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Günter
Administrator
Dabei seit: 14.11.2005
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Zitat: |
Original von toffil
Ganz langsam! Du solltest die Begründung des Gerichtes genau lesen:
Es geht hier nicht um die Höhe und nicht um die Menschenwürde, sondern um die fehlende Transparenz! |
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Absatz 132:
Zitat: |
C.
132§ 20 Abs. 2 1. Halbsatz, Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F. und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alt. SGB II a.F., jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SGB II a.F., sind mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar. |
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Absaz 191:
Zitat: |
a) Der Gesetzgeber hat weder für das Sozialgesetzbuch Zweites Buch noch für die Regelsatzverordnung 2005 das Existenzminimum eines minderjährigen Kindes, das mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft zusammen lebt, ermittelt, obwohl schon Alltagserfahrungen auf einen besonderen kinder- und alterspezifischen Bedarf hindeuten. Kinder sind keine kleinen Erwachsenen. Ihr Bedarf, der zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums gedeckt werden muss, hat sich an kindlichen Entwicklungsphasen auszurichten und an dem, was für die Persönlichkeitsentfaltung eines Kindes erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat jegliche Ermittlungen hierzu unterlassen. Sein vorgenommener Abschlag von 40 % gegenüber der Regelleistung für einen Alleinstehenden beruht auf einer freihändigen Setzung ohne irgendeine empirische und methodische Fundierung. |
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http://www.bundesverfassungsgericht.de/e...1bvl000109.html
__________________ Liebe Grüße
Günter
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09.02.2010 15:29 |
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Günter
Administrator
Dabei seit: 14.11.2005
Beiträge: 19256
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Zitat: |
Hartz IV Urteil: Enttäuschung und Überraschung
Rechtsanwalt Klinder: Das Hartz IV – Urteil des Bundesverfassungsgericht: Enttäuschung und Überraschung
Das Hartz IV – Urteil des Bundesverfassungsgericht: Enttäuschung und Überraschung. Nein, ein Triumph war das für die Kläger sicherlich nicht. Die Entscheidung stellte sich eher zunächst wie ein riesiges Geschenkpaket dar, welches sich nach dem Auspacken als Miniatur entpuppte
Das Bundesverfassungsgericht hat die SGB II – Regelsätze für verfassungswidrig erklärt. Das bedeutet aber nicht automatisch höhere Regelsätze, wie die Kläger schmerzlich später erfahren mussten. Die Verfassungswidrigkeit beruhe vielmehr auf der widersprüchlichen, teilweise willkürlichen und ohne empirische Grundlage vorgenommen Handhabung eines verfassungsrechtlich durchaus zulässigen Statistikmodells. Die Höhe der Regelsätze könne nicht als evident unvertretbar angesehen werden. Die gelte insbesondere auch für die damaligen 207 Euro Regelsatz für Kinder bis 14 Jahre.
Dieser Satz dürfte für die Betroffenen sicherlich schwer zu verarbeiten gewesen sein, hoffte man doch zumindest für diesen Personenkreis auf eine eindeutige Intervention des Bundesverfassungsgerichts. Zur Begründung verwies es auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Selbst bei dieser Gruppe lehnte das Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung ab. Wer geglaubt hatte, es würde, gestützt auf statistische Berechnungen explizite Mindestbeträge festlegen, musste sich eines besseren belehren lassen. Vielmehr lesen sich viele Ausführungen in den Entscheidungsgründen wie eine Aufzählung von den vielen Wohltaten des Gesetzgebers
Es sollte jedoch noch schlimmer kommen. Das Gericht ordnete sogar eine Fortgeltung der verfassungswidrigen Normen über die Urteilsverkündung bis 31 Dezember 2010 an und verlangte erst ab diesem Zeitpunkt eine schlüssige und nachvollziehbare Neuberechnung des Regelsatzes. Damit wurden unzählige Überprüfungsanträge gem. § 44 SGX, die auf eine Nachzahlung für die Vergangenheit spekuliert hatten, blosse Makulatur.
10.02.2010 http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueb...chung-88701.php |
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__________________ Liebe Grüße
Günter
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10.02.2010 23:59 |
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