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Smart als Taxi zu klein?
Darf ein Smart als Taxi eingesetzt werden? Mit dieser Frage beschäftigt sich heute (18.01.13) das Verwaltungsgericht in Münster. Geklagt hat ein Taxi-Unternehmer aus Ibbenbüren, weil der Kreis Steinfurt ihm das Smart-Taxi nicht erlauben will. Mit der Begründung: Taxis müssen an der Beifahrerseite zwei Türen haben, so stehe es in einer bundesweiten Verordnung. Der Smart hat aber nur eine.
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www.wdr2.de/nrw/studios104.html |
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Freitag, 18. Januar 2013, 11.00 Uhr, Saal III
Aktenzeichen: 10 K 1733/11
M. ./. Kreis Steinfurt
Verkehrsrecht
Die Klägerin betreibt ein Mietwagen-Unternehmen in Ibbenbüren. Mit der Klage erstrebt sie eine Genehmigung zur uneingeschränkten Ausübung des Verkehrs mit Mietwagen. Diese lehnt der Beklagte mit der Begründung ab: Die Voraussetzungen der hier maßgeblichen Verordnung seien für die einzusetzenden Fahrzeuge nicht eingehalten, da Taxen und Mietwagen auf der rechten Längsseite zwei Türen haben müssten. Das vorgesehene Fahrzeug der Marke SMART, Typ „For Two“, verfüge jedoch nur über eine Tür auf der rechten Längsseite.
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VG Münster |
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§ 25 BO Kraft:
(1) Taxen und Mietwagen müssen mindestens auf der rechten Längsseite zwei Türen haben.
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Wenn euer Verstand spricht, vergesst ihr euer Herz.
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- Der Dieb von Bagdad
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