Lui
Verstorben Mitte Juli 2015!
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14.04.2009 05:02 |
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Grubendol
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Keine schlechte Geschichte, aber was ist denn jetzt daraus geworden?
Was hatte denn der für ein Problem? Schröder war viermal verheiratet, Fischer auch öfter, man denke an Seehofer, Beckenbauer, Becker. Ist doch schön, ist doch bestimmt ein süßes Kind.
__________________ "So seid ihr Menschen: Wenn euer Bauch spricht, vergesst ihr den Verstand.
Wenn euer Verstand spricht, vergesst ihr euer Herz.
Und wenn euer Herz spricht, vergesst ihr alles."
- Der Dieb von Bagdad
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"Mir gefällt Ihr Benehmen nicht."
"Macht nichts. Ich verkauf's ja nicht."
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Der Erleuchtung ist es egal, wie du sie erlangst!
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14.04.2009 20:01 |
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Grubendol
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Zitat: |
Seit dem 1. Juli 1993 kann auch der nichteheliche Vater die deutsche Staatsangehörigkeit verleihen, wenn
* er Deutscher ist,
* eine nach deutschen Gesetzen wirksame Feststellung beziehungsweise Anerkennung der Vaterschaft vorliegt
* und die Anerkennung der Vaterschaft bzw. das Vaterschaftsfeststellungsverfahren vorgenommen oder eingeleitet wurde, bevor das Kind das 23. Lebensjahr erreicht hat. |
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Abgesehen von der Rechtslage, die klar zugunsten der Mutter und des Kindes spricht, gebieten auch der Anstand und die Menschenwürde, dass beiden ein Aufenthaltsrecht gegeben wird.
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Dieser Beitrag wurde schon 3 mal editiert, zum letzten mal von Grubendol am 14.04.2009 21:21.
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14.04.2009 21:16 |
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Grubendol
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Zitat: |
Original von Quark
Man beachte das kleine Wörtchen "kann". Welchen Grund sollte denn der hier Beschuldigte haben, das Kind anzuerkennen? Dass das alles verwerflich ist, darüber sind sich alle einig. |
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Das Recht sagt, "kann" ist gleich "muss", nicht "darf", wenn die Voraussetzungen vorliegen. Ein DNS-Test hat gereicht und die Vaterschaft macht aus dem Kind ein deutsches Kind, geboren in Deutschland. Wie sollte man es ausweisen können?
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15.04.2009 12:05 |
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Grubendol
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Beiträge: 20985
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In Deutschland gilt traditionell das Abstammungsprinzip, im Gegensatz zu den angelsächsischen Ländern, wo das Territorialprinzip gilt. Das bedeutet, ein Kind wird dadurch deutsch, dass es einen deutschen Elternteil hat. In England reicht es aus, in einem englischen Flugzeug zur Welt zu kommen, um einen englischen Pass zu kriegen.
Dieses Recht wird auch durch die Novelle von 1975 nicht berührt: ein Kind mit einem deutschen Vater ist deutsch, wenn die Anerkennung der Vaterschaft vor dem 23. Lebensjahr angestrebt (und erreicht) wird, wenn eine nach bundesdeutschen Gesetzen wirksame Feststellung beziehungsweise Anerkennung der Vaterschaft vorliegt - man beachte den Unterschied zwischen "Feststellung" und "Anerkennung" - was nichts anderes bedeutet, dass es nicht auf eine Willenserklärung des Vaters ankommt, denn das Kind erwirbt mit der Geburt durch seine Abstammung eigene Rechte.
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15.04.2009 14:23 |
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Grubendol
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Beiträge: 20985
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Zitat: |
Original von Quark
Es geht doch nicht darum, ob die kongolesische Botschaft zu irgendwas verpflichtet ist, es geht darum, dass es nicht automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft gibt. |
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So hast du aber den entsprechenden Passus interpretiert:
In Deutschland bekommt ein nichteheliches Kind die Staatsangehörigkeit der Mutter - ergo keine deutsche.
Die Stelle lautete:
Zitat: |
Für nichtehelich geborene Personen gilt, dass die Betreffenden in der Regel die Staatsangehörigkeit der Mutter erwerben. |
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Das ist als Schutzvorschrift gedacht, deine Interpretation macht daraus einen Abschiebegrund. Was den eventuellen "Missbrauch" des Asylrechts angeht, so kann der ja nur von den Eltern begangen werden. Das hier gezeugte und geborene Kind mit einem deutschen Elternteil kann aber selber keinen "Missbrauch" des Asylrechts begangen haben. Im Gegenteil erwirbt es durch seine Abstammung eigene Rechte, die völlig vom Verhalten der Eltern unberührt sind. Es wäre ein großes Unrecht und ein Verstoß gegen die Menschenrechte, wenn man diese dem Kind vorenthalten würde.
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16.04.2009 03:25 |
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