Günter
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19.01.2010 01:41 |
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Lui
Verstorben Mitte Juli 2015!
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RE: Kürzungen bei HartzIV kein Problem? - Sozialamt hilft trotzdem? |
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Zitat: |
Original von Günter
Ihr Lieben,
bevor ich schlafen gehe nur mal folgendes:
Heute wollte mir wieder ein HartzIV-"Fachmann" sagen, dass Kürzungen bei HartzIV gar nicht so schlimm wären!
Denn keiner, so sagte er, würde im Sozialstaat fallengelassen. Müsste also gar keine Existrenzangst haben! Im Zweifel, bei Kürzungen bei HartzIV würde das Sozialamt zahlen! Beispielsweise die Wohnung! Keiner würde fallengelassen!
Ich dagegen behaupte: Wer das ALG2 (HartzIV) wegen (angeblichen) Fehlverhalten gekürzt bekommt, hat keine Chance, sich die Differenz von einem Sozialamt wiederzuholen!
Wer das Gegenteil behauptet, ist entweder schlecht informiert oder lügt! |
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Nun ja,man muß nur etwas Geduld haben,denn genau auf diesem Tread habe ich gewartet,garnicht mal solange,ebenso wie beim leztenmal.
Dazu:
Zitat: |
Sozialhilfe erhalten Bedürftige, die keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (Hartz IV) bekommen und deren Einkommen, Vermögen oder sonstig zustehenden Sozialleistungen das Existenzminimum unterschreiten. Das Existenzminimum sichert den Lebensunterhalt sowie die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Mehr:
http://www.familienratgeber.de/recht/sozialrecht.php |
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PS:Eine reine Lüge ist lediglich das sich jemand als Hartz IV Fachmann bezeichnet hat,recht billig diese Aussage!
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Man kann alles zensieren und durch Regeln beschränken. Nur dann darf man sich nicht wundern, wenn irgendwann viele weg bleiben.
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Ich baue grundsätzlich in allen Beiträgen absichtlich Rechtschreibfehler ein um den Leser und ganz speziell den "Klugscheissern" zusätzlichen Spaß zu bereiten und meine Beiträge interessanter zu machen.
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19.01.2010 01:56 |
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Günter
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Trotzdem - und dabei bleibe ich - es ist eine Lüge, wenn jemand behauptet, dass Personen, denen der HartzIV-Satz gekürzt wurde, anschließend zum Sozialamt gehen können, um ihre Wohnung zu retten! Das geht nach dem Gesetz eben nicht, und wer sich so äußert lügt - oder hat keine Ahnung von der Materie!
Max, bevor Du hier so rumtönst, lies doch einmal nach, was denn überhaupt in den Sozialgesetzbüchern steht!
__________________ Liebe Grüße
Günter
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19.01.2010 02:08 |
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Lui
Verstorben Mitte Juli 2015!
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Zitat: |
Original von max1995
[quote]Original von Günter
Trotzdem - und dabei bleibe ich - es ist eine Lüge, wenn jemand behauptet, dass Personen, denen der HartzIV-Satz gekützt wurde, anschließend zum Sozialamt gehen können, um ihre Wohnung zu retten! Das geht nach dem Gesetz eben nicht, und wer sich so äußert lügt - oder hat keine Ahnung von der Materie!
Max, bevor Du hier so rumtönst, lies doch überhaupt einmal nach, was denn überhaupt in den Sozialgestzbüchern steht! |
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Ach,das zwölfte Buch(XII)aus dem Sozialgesetzbuch ist also Unsinn?
Woher beziehst du denn deine "Weiheiten"?
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19.01.2010 02:15 |
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Günter
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Zitat: |
Original von max1995
Zitat: |
Original von Günter
Trotzdem - und dabei bleibe ich - es ist eine Lüge, wenn jemand behauptet, dass Personen, denen der HartzIV-Satz gekützt wurde, anschließend zum Sozialamt gehen können, um ihre Wohnung zu retten! Das geht nach dem Gesetz eben nicht, und wer sich so äußert lügt - oder hat keine Ahnung von der Materie!
Max, bevor Du hier so rumtönst, lies doch überhaupt einmal nach, was denn überhaupt in den Sozialgestzbüchern steht! |
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Ach,das zwölfte Buch(XII)aus dem Sozialgesetzbuch ist also Unsinn?
Woher beziehst du denn deine "Weiheiten"? |
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Bitte kein Bla-bla, sondern Fakten!
DU bist nach Deinen Behauptungen in der Beweispflicht!!!
__________________ Liebe Grüße
Günter
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19.01.2010 02:18 |
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Lui
Verstorben Mitte Juli 2015!
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Paßt vieleich nicht 100%tig dazu,aber trotzdem:
Hartz4: Mitleid statt Ausbeutung!
Donnerstag, 30. Oktober 2008 | Autor: Hape Shinoda
In Deutschland gibt es Hartz4. Für mich als Ausländer hat mich das System fasziniert. Keiner fällt durch das “Soziale Netz”. Wer durch ein Unglück zur Arbeitslosigkeit verdammt ist, dem wird geholfen. Dabei bekommt der Hartz4 Empfänger aber nicht nur Brot und das was er zum Überleben braucht, er bekommt eine Wohnung, eine Heizung, Strom, ein Telefon, einen Fernseher, Gardinen und darf sogar einen Computer mit Internet-Anschluss haben.
Warum Hartz4?
Zum einen will die Gesellschaft den sozialen Frieden sichern. Ohne Hartz4 wären Diebstahl und Raubüberfälle wohl an der Tagesordnung. Man stellt die Hartz4 Empfänger ruhig und gibt Ihnen soviel, damit sie nicht hungern und stehlen müssen. Und noch mehr. Denn ohne Playstation ist heute ja wohl niemand mehr ruhig zu stellen.
Zum Anderen hat die Gesellschaft Mitleid. Mitleid mit den Menschen, die durch ein Unglück in eine Situation gekommen sind, aus der sie mit eigener Kraft nicht mehr herauskommen. Sie brauchen die Hilfe der Gemeinschaft und bekommen sie. Das finde ich sozial. Darauf darf und muss man in Deutschland stolz sein! Das gibt es so nicht einmal in Amerika.
Dann gibt es noch die – wie Ihr sie nennt – Sozialschmarozer. Menschen die eigentlich arbeiten können. Menschen die keine Lust haben. Menschen die das Soziale Netzwerk ausnutzen und entweder Mitleid erregen wollen oder mit Randale drohen. Die nur noch Energie darauf verwenden, möglichst viel zu bekommen. Ohne der Gesellschaft etwas zurück zu geben. Weder Dankbarkeit noch Hilfe für Andere. Diese Hartz4 Empfänger halten sich die Arbeiterschicht als Sklaven. Sie stehen angeblich an der untersten Skala der Gesellschaft, doch verhalten sich wie Diktatoren. Sie drohen wie alte Könige: “Ich will das was du hast und wenn nicht, dann…..”. Unterstützt werden diese Menschen noch durch den Egoismus von einigen Politikern, die die Macht dieser Wähler nutzen, um sich selbst in einer gute Position zu bringen. Und kassieren für jede Wählerstimme Geld. Und die Arbeiterklasse lässt sich auf das perfide Spiel ein, verwechselt Mitleid mit Ihrer eigenen Versklavung und treibt sie so selbst voran. Faszinierendes Deutschland. Ich nenne aus einem guten Grund keine Namen von Politikern und Parteien. Wem es nicht Wert ist sich gegen die Autoritäten zu erheben (erst informieren, dann nachdenken, dann wählen), der darf auch ruhig ausgebeutet werden. Schließlich hat Deutschland noch ein zweites Thema auf das man stolz sein darf: die Demokratie.
Und wer jetzt nicht meiner Meinung ist, darf dies ruhig äußern und das dritte Thema besetzen auf das Deutschland stolz sein kann: Redefreiheit.
http://www.hierbleibich.de/inhalt/gesell...t-und-soziales/
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19.01.2010 02:43 |
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Günter
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Zitat: |
Original von max1995
Zitat: |
Original von max1995
[quote]Original von Günter
Trotzdem - und dabei bleibe ich - es ist eine Lüge, wenn jemand behauptet, dass Personen, denen der HartzIV-Satz gekützt wurde, anschließend zum Sozialamt gehen können, um ihre Wohnung zu retten! Das geht nach dem Gesetz eben nicht, und wer sich so äußert lügt - oder hat keine Ahnung von der Materie!
Max, bevor Du hier so rumtönst, lies doch überhaupt einmal nach, was denn überhaupt in den Sozialgestzbüchern steht! |
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Ach,das zwölfte Buch(XII)aus dem Sozialgesetzbuch ist also Unsinn?
Woher beziehst du denn deine "Weiheiten"? |
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Und wo steht dort bitte, dass Personen, denen der HartzIV-Satz gekützt wurde, anschließend zum Sozialamt gehen können, um sich von dort das jetzt fehlende Geld zu holen, wie Du behauptest?
Wenn Du nicht in der Lage bist, diese Lüge zu belegen, behaupte das bitte nicht länger!
__________________ Liebe Grüße
Günter
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19.01.2010 10:11 |
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Günter
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RE: Kürzungen bei HartzIV kein Problem? - Sozialamt hilft trotzdem? |
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Zitat: |
Original von max1995
Dazu:
Zitat: |
Sozialhilfe erhalten Bedürftige, die keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (Hartz IV) bekommen und deren Einkommen, Vermögen oder sonstig zustehenden Sozialleistungen das Existenzminimum unterschreiten. Das Existenzminimum sichert den Lebensunterhalt sowie die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Mehr:
http://www.familienratgeber.de/recht/sozialrecht.php |
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PS:Eine reine Lüge ist lediglich das sich jemand als Hartz IV Fachmann bezeichnet hat,recht billig diese Aussage! |
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Was steht da denn?
Zitat: |
Sozialhilfe erhalten Bedürftige, die keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (Hartz IV) bekommen und deren Einkommen, Vermögen oder sonstig zustehenden Sozialleistungen das Existenzminimum unterschreiten. |
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"Sozialhilfe erhalten Bedürftige, die keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (Hartz IV) bekommen ...". Bitte, das gilt also nicht für HartzIV-Emfänger, denen Leistungen gekürzt werden! Denn HartzIV-Empfänger, denen Leistungen gekürzt wurden, sind HartzIV-Emfänger!
__________________ Liebe Grüße
Günter
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19.01.2010 12:30 |
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RaBoe
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RE: Kürzungen bei HartzIV kein Problem? - Sozialamt hilft trotzdem? |
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Zitat: |
Original von Günter
Ich dagegen behaupte: Wer das ALG2 (HartzIV) wegen (angeblichen) Fehlverhalten gekürzt bekommt, |
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Fehlverhalten das ist für mich das Zauberwort.
Was war es?
Keinerlei Ausrede habe ich bei:
Wenn einer morgen um 9 Besoffen zum Berater kommt, ab in die Suczhberatung.
Wer einen Termin um 8 hat und erst um 11 aufschlägt, schön. Eintrag in die Liste "unzuverlässig" Abzug in der B Note.
Ich wäre für eine grundsätzlichen Gesundheitscheck alle 6 Monate, dort sollte auch auf Drogen, Alkohol und andere Krankheiten gestestet werden. Mann könnte den schleichenden Verfall genau beobachten und eventuell schnell beraten, sogar heilen.
Sind die Leute krank, ab zu einer anderen Zahlstelle, die sind nicht (mehr) arbeitfähig.
Alles mehr straffen und ja, mit mehr Personal wäre das möglich.
__________________ Geboren in Hadeln, in der Welt zu Hause.
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19.01.2010 13:31 |
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Günter
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19.01.2010 13:38 |
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RaBoe
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19.01.2010 13:54 |
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Günter
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19.01.2010 14:02 |
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RaBoe
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RE: Kürzungen bei HartzIV kein Problem? - Sozialamt hilft trotzdem? |
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Zitat: |
Original von Günter
Zitat: |
Original von RaBoe
Wer bringt den Nachweis, der Betroffene oder das Amt? |
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Bei Antragsstellung für ALG2 wird u. a. gefragt, ob der "Kunde" gesund und arbeitsfähig ist. Jedes halbe Jahr wird diese Frage neu gestellt. Wenn ein Kunde während des Bezuge von ALG2 länger krankgeschrieben ist, |
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Also kann man da mogeln und seine Krankheit verstecken.
Ich frage deshalb nach, es gibt einen Fall, der Mann (52) steht oft unter Strom und wird am 15.02 gefeuert, seine Zweig macht miese, er ist der mit dem meisten Fehlzeiten (15 Tage nur immer einen Tag) und sonst einfach nur unsozial.
Man ist sich bewußt, das es nach der Freisetzung nicht besser mit ihm wird, aber zwei eindringlichen Gesprächen brachten keine Änderung in seinem Verhalten und er denke, ohne ihn würde der Laden zusammen brechen.
Da die Kinder schon älter sind, die Wohnsituation stabil und die Ehefrau nicht ausgelastet ist, wird dieser Schritt eingeleitet.
__________________ Geboren in Hadeln, in der Welt zu Hause.
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19.01.2010 14:26 |
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Günter
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Zitat: |
Original von toffil
Tja, wie so oft wird auch hier am eigentlichen Kern vorbeigeredet.
Dass man bei einer Kürzung keinen Ausgleich durch das Sozialamit kriegt, ist völlig klar.
Entscheidend ist, dass Hartz IV komplett gestrichen wird, dann springt das Sozialamt ein, damit derjenige nicht total vor die Hunde geht.
Den entsprechenden Satz aus der Gesetzgebung hat Max längst zitiert:
Sozialhilfe erhalten Bedürftige, die keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (Hartz IV) bekommen ...
Und nach wie vor glaube ich mich zu erinnern, dass der Herr Buschkowsky genau das gemeint hat, als er in der Maischberger-Sendung zu dem Herrn Dübel Stellung genommen hat! |
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Ja, das gilt aber nur für diejenigen, die aus irgendwelchen Gründen überhaupt keinen Anspruch auf ALG2 haben!
Das gilt aber nicht für diejenigen, die aufgrund von Sanktionen alles ALG 2 gekürzt bekommen haben!
__________________ Liebe Grüße
Günter
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19.01.2010 16:10 |
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Nautilus
abgemeldet
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Ein Artikel aus einem Hartz IV-Forum, der vielleicht bei eurer Diskussion weiterhilft oder ein wenig mehr Transparenz ermöglicht:
Kürzung des ALG II wegen "Pflichtverletzung" – die Rechtswidrigkeit des § 31 SGB II
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Staat aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet, dem mittellosen Bürger die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 – Az.: 1 BvL 20/86 u.a. = BVerfGE 82, 60, 85).
Das Gebot dieses Sicherungsauftrags wird durch § 31 SGB II nicht mehr verfassungskonform umgesetzt, weil die Regelungen des § 31 SGB II die verfassungsmäßige Pflicht des Staates zu diesem Sicherungsauftrag außer Kraft setzt. Mit der vollständigen Kürzung des ALG II bei wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 SGB II oder erstmaliger Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 5 SGB II, wird der bedürftige Bürger seiner Grundrechte auf Wohnung, Nahrung und ärztliche Versorgung und damit eines menschenwürdigen Daseins beraubt.
Durch eine Kürzung des Regelsatzes nach § 31 Abs. 1 bis 4 wird das soziokulturelle Existenzminimum unterschritten, was, wie bereits ausgeführt, verfassungswidrig ist. Durch eine Sanktion in Höhe von 100% der Regelleistung nach § 31 wird der Bedürftige i.d.R. dem Tod überlassen, da er, ohne kurzfristig verwertbares geschütztes Vermögen, weder Mittel für Nahrung noch Krankenversicherung hat. Gerade bei jüngeren Bedürftigen liegt kein geschütztes Vermögen vor, auch die Mehrzahl der Bedürftigen verfügt i.d.R nicht über Vermögen. Außerdem sieht das SGB II ausdrücklich keine Verwertung von nach SGB II § 12 geschützten Vermögen vor. Einen Bedürftigen durch eine Sanktion nach SGB II § 31 zur Verwertung dieses geschützten Vermögens zu zwingen, wäre eine unzumutbare Härte und damit rechtswidrig.
Eine ersatzweise Gewährung von Sachleistungen nach § 31 Abs. 3 SGB II kann dem nicht entgegenstehen, da diese hier ausdrücklich als Ermessensleistung klassifiziert ist, auf die der Bedürftige keinen Rechtsanspruch hat bzw. nur dann hat, wenn bereits eine erhebliche Leistungsminderung nach § 31 SGB II erfolgt ist und er mit mindestens einem minderjährigen Kind eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Erschwerend kommt hinzu, dass Zweck, Form und Umfang dieser Sachleistungen nicht näher bestimmt wurden und somit ebenfalls als Ermessensleistung des zuständigen Sachbearbeiters klassifiziert sind.
Auch bei erfolgender Sachleistung für die Kürzung der Regelleistung, bleibt die Kürzung der Kosten der Unterkunft ohne Ersatzleistung.
Bei einer Kürzung des ALG II, welche die Kosten der Unterkunft betrifft, dies ist im Wiederholungsfall des § 31 SGB II der Fall, wird dem Bedürftigen sein u.a. im Grundgesetz Art. 13 Abs. 1 garantiertes Recht auf die Unverletzbarkeit der Wohnung zwangsweise verweigert und Obdachlosigkeit herbeigeführt.
Laut § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB i.V.m. § 569 Abs. 3 Nr. 1 darf der Vermieter die Wohnung (fristlos) kündigen, wenn der Mieter mit 2 Monatsmieten in Verzug ist. Da eine Sanktion nach § 31 Abs. 6 SGB II immer drei Monate dauert, bedeutet dies zwangsläufig den Verlust der Wohnung und zwar bereits einen Monat nach Beginn einer solchen Sanktion, da die Miete üblicherweise immer zum Anfang eines Monats gezahlt werden muss.
Mit der gegenwärtigen Fassung des § 31 SGB II wird der Sachbearbeiter zum Herrscher über Leben und Tod des Bedürftigen.
Mit der gegenwärtigen Fassung des § 31 SGB II verstößt der Staat gegen Art. 1 Abs. 1 und 2 GG, Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 GG, Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 25 GG.
Durch § 31 SGB II werden dem Bedürftigen de facto seine staatsbürgerlichen Rechte zwangsweise aberkannt.
Sanktionen nach § 31 SGB II für die Einforderung der Pflichten nach SGB II sind als Rechtfertigungsgrund einer Unterschreitung des Existenzminimums ungeeignet, da sie dem mittelosen Bürger keine Möglichkeit mehr bieten, seine Pflichten nach § 2 SGB II zu erfüllen. Ihm würden damit die finanziellen Mittel hierzu fehlen (Kosten für Bewerbungen, entsprechende Kleidung, Körperpflege, etc.) und er würde bei einem, bei Minderung des ALG II um 100 % zwangsweise eintretendem Wohnungsverlust, als dann Obdachloser gar nicht mehr vermittelbar sein. Alles das steht dem Grundzweck des SGB II, eine Vermittlung in Arbeit mit dem Ziel der Verringerung und Beendigung der Bedürftigkeit, entgegen.
Einsparungen sind als Rechtfertigungsgrund einer Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums unzulässig: das Bundesverfassungsgericht hat für die nicht hinreichende Existenzsicherung im Steuerrecht ausgeführt, dass die Dringlichkeit einer Haushaltssanierung als Rechtfertigung nicht in Betracht komme (Beschluss vom 29. Mai 1990 – Az.: 1 BvL 20/86 u.a. = BVerfGE 82, 60, 89). Dies lässt sich analog auf das soziokulturelle Existenzminimum anwenden, dem noch eine weitaus größere Bedeutung bei der Existenzsicherung zukommt, als dem steuerlichen Existenzminimums.
Die Regelung der Sanktionen nach SGB II § 31 verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot.
Ein Bedürftiger, der lediglich ergänzende Leistungen nach dem SGB II erhält, kann nicht in dem Umfang sanktioniert werden, wie ein Bedürftiger, der ausschließlich Leitungen nach dem SGB II erhält.
So kann es durchaus passieren, dass das ALG II eines Bedürftigen, der lediglich ergänzende Leistungen nach dem SGB II erhält, nur um wenige Euro gemindert werden kann, während das ALG II eines Bedürftigen, der ausschließlich Leitungen nach dem SGB II erhält, um mehrere hundert Euro gemindert wird.
Somit ist festzustellen, das:
- der § 31 SGB II in seiner aktuellen Fassung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist,
- der § 31 SGB II in seiner aktuellen Fassung gegen das Gleichbehandlungsgebot verstößt,
- eine Leistungskürzung, welche die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II umfasst, unzulässig ist,
- eine Leistungskürzung, welche die Kosten der Lebenshaltung nach § 20 SGB II umfasst, unzulässig ist, sofern nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt wird, dass der Grundbedarf nach § 20 SGB II anderweitig durch Sachleistungen sichergestellt ist.
[Dieser Beitrag wurde am 02.09.2007 - 15:39 von Ottokar aktualisiert]
__________________ Wir gehen mit der Welt um als hätten wir eine zweite im Keller
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19.01.2010 20:11 |
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Grubendol
Mitglied
Dabei seit: 06.05.2007
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Zitat: |
Original von Nautilus
Ein Artikel aus einem Hartz IV-Forum, der vielleicht bei eurer Diskussion weiterhilft oder ein wenig mehr Transparenz ermöglicht:
Kürzung des ALG II wegen "Pflichtverletzung" – die Rechtswidrigkeit des § 31 SGB II
(...)
Somit ist festzustellen, das:
- der § 31 SGB II in seiner aktuellen Fassung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist,
- der § 31 SGB II in seiner aktuellen Fassung gegen das Gleichbehandlungsgebot verstößt,
- eine Leistungskürzung, welche die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II umfasst, unzulässig ist,
- eine Leistungskürzung, welche die Kosten der Lebenshaltung nach § 20 SGB II umfasst, unzulässig ist, sofern nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt wird, dass der Grundbedarf nach § 20 SGB II anderweitig durch Sachleistungen sichergestellt ist. |
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Das ist eine Meinung.
Hat eigentlich schon jemand Klage gegen Hartz-IV beim BVerfG eingereicht?
__________________ "So seid ihr Menschen: Wenn euer Bauch spricht, vergesst ihr den Verstand.
Wenn euer Verstand spricht, vergesst ihr euer Herz.
Und wenn euer Herz spricht, vergesst ihr alles."
- Der Dieb von Bagdad
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"Mir gefällt Ihr Benehmen nicht."
"Macht nichts. Ich verkauf's ja nicht."
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Der Erleuchtung ist es egal, wie du sie erlangst!
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20.01.2010 09:18 |
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JL
Mitglied
Dabei seit: 20.01.2010
Beiträge: 2
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Zitat: |
Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. |
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Wer fähig ist, mehr als drei Stunden täglich zu arbeiten, erhält ALG II/Hartz IV. Wer das nicht kann, wegen einer Behinderung, Alters oder sonstwas und keine sonstigen Sozialleistungen bekommt, der hat Anspruch auf Sozialhilfe.
Dazu noch zwei Denkanstöße:
- Was wäre der Sinn einer Sanktion, wenn der Betroffene stante pede zum Sozialamt marschieren könnte und dort dieselben Leistungen fürs Nichtstun bekommt?
- Um eine 100% Sanktion zu bekommen, braucht es mehr als nur besoffen zum Termin zu erscheinen. Denn dafür wird der Regelsatz lediglich um 10% gekürzt. Für eine vollständige 100% Sanktion muss man mindestens zweimal ein Stellenangebot bewußt ablehnen oder schlimmeres. Von "unverschuldet in Notlage" kann da nicht mehr wirklich die Rede sein.
Viel Vergnügen Euch noch
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20.01.2010 16:14 |
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Quark
Mitglied
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Zitat: |
Original von Quark
Das ändert aber an der generellen Frage, ob Leistungskürzungen rechtens sind, nichts.
ALG-2 bekommt jemand zur Sicherung seines Existenzminimums. Kürzt eine Arge diese Leistung, hat der Empfänger nicht mehr genügend Mittel, um seine Existenz zu sichern. Für die Existenzsicherung ist aber der Staat grundgesetzlich verpflichtet zu sorgen. Von daher kann ich mich des Eindrucks nicht wehren, dass diese 'Sanktionen' von Seiten der Arge ohne rechtlichen Hintergrund getätigt werden. |
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Mir ging es vor allem um die verfassungsrechtliche Zulässigkeit dieser "0"-Kürzungen. Da ich in der Vergangenheit mehrere Fernsehsendungen gesehen habe, in der es um die Frage von "0"-Kürzungen ging, weiß ich zwar, dass es das gibt. Ob das aber verfassungsrechtlich zulässig ist, ist eine andere Frage.
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In der Politik geschieht nichts zufällig. Wenn es geschieht, dann kann man darauf wetten, dass es genauso geplant war. Franklin D. Roosevelt
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30.06.2010 17:49 |
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